Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- Ziffer eins,,Verordnung“die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
- Ziffer 2,,Durchführungsverordnung“die Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.