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BGBl. III Nr. 124/2014

kundgemacht 04.07.2014 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.2014 · idF BGBl. III Nr. 124/2014 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die Bestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung gelten in den bilateralen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, und sich nicht in einer Lage befinden, die ausschließlich einen Vertragsstaat betrifft.