BGBl. III Nr. 124/2014
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Die Bestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung gelten in den bilateralen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, und sich nicht in einer Lage befinden, die ausschließlich einen Vertragsstaat betrifft.