Absatz eins,Die Gleichstellung der Drittstaatsangehörigen erstreckt sich nicht auf die freiwillig Versicherten gemäß dem Gesetz über die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.
BGBl. III Nr. 124/2014
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
- Absatz 2,Dieses Abkommen gilt nicht für die in Anhang römisch zehn der Verordnung eingetragenen besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen der Vertragsstaaten.