BGBl. III Nr. 124/2014
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten Artikel 87 der Verordnung sowie Artikel 93 und 94 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.