Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 160/2014

kundgemacht 26.08.2014 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/2014× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 160/2014 Art. 1↗RIS↗

römisch eins. ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler und Transitverkehr sowie Fahrten nach und aus Drittländern) zwischen den Staaten der Vertragsparteien.
  2. Absatz 2,
    Die Vereinbarung bezieht sich auf den grenzüberschreitenden
    • Strichaufzählung
      Verkehr mit Lastfahrzeugen (Artikel 2 Ziffer 2,) auf der Straße
    • Strichaufzählung
      Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Ziffer eins,)
    • Strichaufzählung
      gewerbsmäßigen Verkehr (Artikel 2 Ziffer 3,) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
    • Strichaufzählung
      Werkverkehr (Artikel 2 Ziffer 4,) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
  3. Absatz 3,
    Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.