Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler und Transitverkehr sowie Fahrten nach und aus Drittländern) zwischen den Staaten der Vertragsparteien.
BGBl. III Nr. 160/2014
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
römisch eins. ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die Vereinbarung bezieht sich auf den grenzüberschreitenden
- StrichaufzählungVerkehr mit Lastfahrzeugen (Artikel 2 Ziffer 2,) auf der Straße
- StrichaufzählungKombinierten Verkehr (Artikel 2 Ziffer eins,)
- Strichaufzählunggewerbsmäßigen Verkehr (Artikel 2 Ziffer 3,) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
- StrichaufzählungWerkverkehr (Artikel 2 Ziffer 4,) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
- Absatz 3,Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.