BGBl. III Nr. 160/2014
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
römisch vier. GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 10
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien richten zur Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung eine Gemischte Kommission ein.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen behandelt, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, kann sie Vertreter der hierfür zuständigen Behörden beiziehen.