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BGBl. III Nr. 160/2014

kundgemacht 26.08.2014 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/2014× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 160/2014 Art. 3↗RIS↗

römisch drei. STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

  1. Absatz eins,
    Der grenzüberschreitende Güterverkehr gemäß Artikel 1 bedarf, sofern mit ihm ein Straßentransport verbunden ist, unbeschadet des Artikels 4 einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Die Genehmigung ist für jedes Lastfahrzeug auszustellen.
  2. Absatz 2,
    Die Genehmigungen werden für eine Fahrt oder für eine unbestimmte Anzahl von Fahrten im Rahmen der in Artikel 8 festgelegten Fristen und Kontingente erteilt, und zwar als
    1. Litera a
      Universalgenehmigungen (gültig für bilaterale-, Transit-, oder Drittlandfahrten, sofern bei Drittlandfahrten der Niederlassungsstaat des Unternehmers durchfahren wird);
    2. Litera b
      eingeschränkte Genehmigungen (z. B.: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).