Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 160/2014

kundgemacht 26.08.2014 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/2014× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 160/2014 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Sanktionen

  1. Absatz eins,
    Die Unternehmer sowie deren Fahrpersonal sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sämtliche Rechtsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, einzuhalten.
  2. Absatz 2,
    Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen die Vorschriften nach Absatz 1 oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Unternehmen seine Niederlassung hat, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:
    1. Litera a
      Aufforderung an den Unternehmer, die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
    2. Litera b
      Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen;
    3. Litera c
      vorübergehender Ausschluss des Unternehmers vom internationalen Straßengüterverkehr aufgrund dieser Vereinbarung.
  3. Absatz 3,
    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien kommen überein, dass Genehmigungen, die an Unternehmer ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
  4. Absatz 4,
    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Absatz 2 in Kenntnis setzen.