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BGBl. III Nr. 160/2014

kundgemacht 26.08.2014 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/2014× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 160/2014 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Kontingente

Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden von der Gemischten Kommission (Artikel 10) bestimmt.