die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
BGBl. III Nr. 161/2014
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
Änderungen durch diese Kundmachung
Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel 13
Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der Heimatbehörde zu melden:
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungdie Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
- Strichaufzählungdie eingesetzten Omnibusse.
Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen regelmäßig aus.