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BGBl. III Nr. 161/2014

kundgemacht 26.08.2014 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachung BGBl. III Nr. 161/2014× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 161/2014 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Erforderliche Dokumente

  1. Absatz eins,
    Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen:
    1. Litera a
      ein Kontrolldokument für den Personengelegenheitsverkehr
    2. Litera b
      eine Genehmigung gemäß Artikel 5
      • oder
    3. Litera c
      ein Nachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2
  2. Absatz 2,
    Das Kontrolldokument und der Nachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
  3. Absatz 3,
    Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden von der Gemischten Kommission (Artikel 17) festgelegt.