BGBl. III Nr. 163/2014
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Zum Zweck der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens bestimmt jede Vertragspartei bei der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 15 oder 16 eine nationale Kontaktstelle. Diese nationale Kontaktstelle ist die Einheit, welche das nationale Zeugenschutzprogramm leitet.