Absatz eins,Die Regierung der Republik Slowenien fungiert als Depositär für dieses Übereinkommen.
BGBl. III Nr. 163/2014
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
- Absatz 2,Der Depositär informiert die Vertragsparteien umgehend von allen Ratifizierungen, Annahmen, Genehmigungen, Beitritten und anderen Erklärungen bezüglich dieses Übereinkommens.
- Absatz 3,Der Depositär übermittelt je eine beglaubigte Kopie dieses Übereinkommens an alle Unterzeichnerparteien und an das Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.