Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 163/2014

kundgemacht 28.08.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2014× zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 163/2014 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann ihre Teilnahme an diesem Übereinkommen auf diplomatischem Wege durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär aufkündigen.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum rechtskräftig, an dem die Kündigungsmitteilung beim Depositär eingelangt ist.
  4. Absatz 4,Hat die nationale Kontaktstelle der kündigenden Vertragspartei nach Maßgabe von Artikel 3 gesonderte Dokumente unterzeichnet, bleiben diese gesonderten Dokumente in Kraft, bis die nationalen Kontaktstellen der betreffenden Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Sicherheit der in diesen besonderen Fällen zu schützenden Personen die in diesen gesonderten Dokumenten vereinbarte Zusammenarbeit einvernehmlich beendet haben.

Geschehen am 24. Mai 2012 zu Štiřin, in einem einzigen Original in englischer Sprache.