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BGBl. III Nr. 163/2014

kundgemacht 28.08.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2014× zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 163/2014 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die gegenseitig vereinbarten Bedingungen für die Übersiedlung, die Hilfsmaßnahmen und der Schutz der Personen werden in jedem einzelnen Fall in einem gesonderten Dokument festgelegt, das von den nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 10 der mit diesem Fall befassten Vertragsparteien abgeschlossenen wird. Wesentliche Änderungen in der Situation der geschützten Person spiegeln sich in Änderungen des Dokuments oder in einem neuen Dokument wider.