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BGBl. III Nr. 193/2014

kundgemacht 09.10.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Kundmachung BGBl. III Nr. 193/2014× zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 193/2014 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Sicherungsmaßnahmen

Auf Ersuchen des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat zum Zweck der Beitreibung eines Steuerbetrags Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn die Forderung angefochten wird oder für sie noch kein Vollstreckungstitel besteht.