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BGBl. III Nr. 193/2014

kundgemacht 09.10.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Kundmachung BGBl. III Nr. 193/2014× zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 193/2014 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Dem Ersuchen beizufügende Schriftstücke

(1) Dem Ersuchen um Amtshilfe nach diesem Abschnitt ist Folgendes beizufügen:

  1. Litera a
    eine Erklärung, dass die Steuerforderung eine unter das Übereinkommen fallende Steuer betrifft und, im Fall der Beitreibung, dass die Steuerforderung vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 nicht angefochten wird oder nicht angefochten werden kann;
  2. Litera b
    eine amtliche Ausfertigung des Titels, der die Vollstreckung im ersuchenden Staat ermöglicht, und
  3. Litera c
    sonstige für die Beitreibung beziehungsweise die Sicherungsmaßnahmen erforderliche Schriftstücke.

(2) Der Titel, der die Vollstreckung im ersuchenden Staat ermöglicht, wird gegebenenfalls und in Übereinstimmung mit den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Unterstützungsersuchens so bald wie möglich angenommen, anerkannt, ergänzt oder ersetzt durch einen Titel, der die Vollstreckung im ersuchten Staat ermöglicht.