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BGBl. III Nr. 193/2014

kundgemacht 09.10.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Kundmachung BGBl. III Nr. 193/2014× zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 193/2014 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Bevorzugung

Steuerforderungen, bei deren Beitreibung Unterstützung geleistet wird, genießen im ersuchten Staat nicht die Bevorzugung, die den Steuerforderungen dieses Staates besonders gewährt wird, selbst wenn das angewandte Beitreibungsverfahren demjenigen für seine eigenen Steuerforderungen entspricht.