gehen übliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchten Staates;
BGBl. III Nr. 193/2014
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
Artikel 26
Kosten
Wenn die betreffenden Vertragsparteien zweiseitig nichts anderes vereinbart haben,
- Litera a
- Litera bgehen außergewöhnliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchenden Staates.