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BGBl. III Nr. 194/2014

kundgemacht 20.10.2014 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 194/2014× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 194/2014 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

Handelserleichterungen

Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen aus, prüfen Möglichkeiten für die Vereinfachung von Einfuhr-, Ausfuhr- und anderen Zollverfahren, für die Erhöhung der Transparenz der Handelsvorschriften und für den Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe, und streben die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln im Rahmen internationaler Initiativen an. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien der stärkeren Beachtung der Sicherheitsaspekte des internationalen Handels, einschließlich der Verkehrsdienstleistungen, und der Entwicklung eines ausgewogenen Konzepts für die Erleichterung des Handels und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.