BGBl. III Nr. 194/2014
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
ARTIKEL 13
Zusammenarbeit im Zollbereich
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden beide Vertragsparteien ihr Interesse an der Prüfung der Möglichkeit, in Zukunft im institutionellen Rahmen dieses Abkommens ein Protokoll über die Zusammenarbeit, einschließlich der gegenseitigen Amtshilfe, im Zollbereich zu schließen.