den Austausch von Informationen und Know-how im Bereich Wissenschaft und Technologie zu fördern, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung von Politik und Programmen;
BGBl. III Nr. 194/2014
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
ARTIKEL 22
Wissenschaft und Technologie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie in Bereichen von beiderseitigem Interesse unter Berücksichtigung ihrer Politik zusammenzuarbeiten, zum Beispiel Energie, Verkehr, Umwelt und natürliche Ressourcen und Gesundheit.
(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,
- Litera a
- Litera bdauerhafte Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern, den Forschungszentren, den Universitäten und der Industrie der Vertragsparteien zu fördern;
- Litera cdie Ausbildung des Personals zu fördern;
- Litera dandere Formen einvernehmlich vereinbarter Zusammenarbeit zu fördern.
(3) Die Zusammenarbeit kann in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen und -ausbildung im Rahmen internationaler Mobilitätsprogramme erfolgen, bei denen die möglichst weite Verbreitung der Forschungsergebnisse vorzusehen ist.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer Hochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven Sektors, insbesondere von KMU, an dieser Zusammenarbeit.