die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen, neue und erneuerbare Energieformen zu entwickeln und bei vor- und nachgelagerten energiewirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenzuarbeiten;
BGBl. III Nr. 194/2014
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
ARTIKEL 23
Energie
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Energie zu intensivieren. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für beide Seiten vorteilhafte Kontakte mit dem Ziel zu fördern,
- Litera a
- Litera bmit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite die rationelle Energienutzung zu verwirklichen und die Zusammenarbeit zur Bewältigung des Klimawandels unter anderem mithilfe des im Protokoll von Kyoto vorgesehenen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu intensivieren;
- Litera cden Transfer von Technologie für die nachhaltige Energieerzeugung und -nutzung zu fördern; d) sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglicher Energie und nachhaltiger Entwicklung zu befassen.
- Litera dsich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglicher Energie und nachhaltiger Entwicklung zu befassen.