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BGBl. III Nr. 194/2014

kundgemacht 20.10.2014 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 194/2014× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 194/2014 Art. 26↗RIS↗

ARTIKEL 26

Menschenrechte

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei Förderung und Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten.

(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem umfassen:

  1. Litera a
    Unterstützung der Durchführung des Nationalen Menschenrechtsaktionsplans Indonesiens,
  2. Litera b
    Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,
  3. Litera c
    Stärkung von Menschenrechtsorganisationen.

(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Frage von Vorteil wäre.