Unterstützung der Durchführung des Nationalen Menschenrechtsaktionsplans Indonesiens,
BGBl. III Nr. 194/2014
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
ARTIKEL 26
Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei Förderung und Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten.
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem umfassen:
- Litera a
- Litera bFörderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,
- Litera cStärkung von Menschenrechtsorganisationen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Frage von Vorteil wäre.