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BGBl. III Nr. 194/2014

kundgemacht 20.10.2014 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 194/2014× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 194/2014 Art. 39↗RIS↗

ARTIKEL 39

Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung

Gestützt auf eine in gegenseitigen Konsultationen vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs kommen die Vertragsparteien überein, bei der Modernisierung ihrer öffentlichen Verwaltungen zusammenzuarbeiten, um unter anderem

  1. Litera a
    die Effizienz der Verwaltungsorganisation zu erhöhen;
  2. Litera b
    die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen;
  3. Litera c
    die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;
  4. Litera d
    den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern;
  5. Litera e
    die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Korruption) auszubauen;
  6. Litera f
    die Justiz zu stärken;
  7. Litera g
    die Vollzugsmechanismen und -behörden zu verbessern.