die Effizienz der Verwaltungsorganisation zu erhöhen;
BGBl. III Nr. 194/2014
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 39neu
ARTIKEL 39
Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung
Gestützt auf eine in gegenseitigen Konsultationen vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs kommen die Vertragsparteien überein, bei der Modernisierung ihrer öffentlichen Verwaltungen zusammenzuarbeiten, um unter anderem
- Litera a
- Litera bdie Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen;
- Litera cdie transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;
- Litera dden rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern;
- Litera edie Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Korruption) auszubauen;
- Litera fdie Justiz zu stärken;
- Litera gdie Vollzugsmechanismen und -behörden zu verbessern.