BGBl. III Nr. 194/2014
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 43neu
ARTIKEL 43
Andere Übereinkünfte
(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Indonesien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Indonesien neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.