Übersetzung literarischer Werke;
BGBl. III Nr. 195/2014
Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits samt Anhang
Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 40neu
ARTIKEL 40
Kulturelle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich, die kulturellen Bindungen und die Kontakte zwischen den im kulturellen Bereich Tätigen aus beiden Regionen auszubauen.
(2) Ziel ist es, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern; dabei sind die mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbarten bilateralen Programme zu berücksichtigen und Synergieeffekte zu begünstigen.
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und den internationalen Übereinkünften.
(4) Die Zusammenarbeit kann alle Kulturbereiche umfassen, unter anderem folgende:
- Litera a
- Litera bErhaltung, Restaurierung, Wiedererlangung und Wiederbelebung des kulturellen Erbes;
- Litera ckulturelle Veranstaltungen und damit zusammenhängende Tätigkeiten sowie Austausch von Künstlern und im kulturellen Bereich Tätigen;
- Litera dFörderung der kulturellen Vielfalt, insbesondere der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika;
- Litera eJugendaustausch;
- Litera fBekämpfung und Prävention des illegalen Handels mit Kulturgütern;
- Litera gFörderung des Kunsthandwerks und des Kulturgewerbes.