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BGBl. III Nr. 19/2014

kundgemacht 20.01.2014 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen der Arabischen Republik Ägypten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen der Arabischen Republik Ägypten
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2014× zu Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 19/2014 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- und Dienstpasses von Staatsangehörigen der Republik Österreich und des Diplomaten-, Spezial- und Dienstpasses von Staatsangehörigen der Arabischen Republik Ägypten soll am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens 6 (sechs) Monate betragen.