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BGBl. III Nr. 19/2014

kundgemacht 20.01.2014 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen der Arabischen Republik Ägypten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen der Arabischen Republik Ägypten
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2014× zu Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 19/2014 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

(1) Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf die erstmalige Einreise von Inhabern von gültigen Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und von Inhabern von gültigen Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen der Arabischen Republik Ägypten, die einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zugeteilt sind.

(2) Artikel 4 Absatz 1 findet auch auf Familienmitglieder der in Absatz 1 genannten Passinhaber Anwendung, die im gemeinsamen Haushalt leben und Inhaber eines gültigen Diplomaten- und Dienstpasses der Republik Österreich bzw. eines gültigen Diplomaten-, Spezial- und Dienstpasses der Arabischen Republik Ägypten sind.

(3) Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In diesen Fällen ist entsprechend den Einwanderungsbestimmungen der Vertragsparteien ein Einreisevisum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich.