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BGBl. III Nr. 1/2014

kundgemacht 09.01.2014 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2014× zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafrechtsübereinkommen über Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12 – Missbräuchliche Einflussnahme

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils als Gegenleistung an eine Person, die behauptet oder bestätigt, missbräuchlich Einfluss auf die Entscheidungsfindung einer der in den Artikeln 2, 4 bis 6 und 9 bis 11 genannten Personen nehmen zu können, für diese selbst oder für einen Dritten sowie das Fordern oder Annehmen oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch eine solche Person als Gegenleistung für eine solche Einflussnahme, unabhängig davon, ob die Einflussnahme erfolgt ist oder nicht oder ob die vermutete Einflussnahme zu dem gewünschten Ergebnis führt oder nicht.