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BGBl. III Nr. 1/2014

kundgemacht 09.01.2014 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2014× zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafrechtsübereinkommen über Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18 – Verantwortlichkeit juristischer Personen

1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten der Bestechung, missbräuchlichen Einflussnahme und Geldwäscherei, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

  • Strichaufzählung
    einer Vertretungsmacht für die juristische Person oder
  • Strichaufzählung
    einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  • Strichaufzählung
    einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person,

sowie für die Beihilfe oder Anstiftung zu den genannten Straftaten durch eine solche natürliche Person verantwortlich gemacht werden können.

2. Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung der in Absatz 1 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

3. Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei den in Absatz 1 genannten Straftaten nicht aus.