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BGBl. III Nr. 1/2014

kundgemacht 09.01.2014 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2014× zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafrechtsübereinkommen über Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22 – Schutz von Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten, und von Zeugen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um einen wirksamen und angemessenen Schutz folgender Personen zu gewährleisten:

  1. Litera a
    Personen, die Angaben über aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftaten machen oder in anderer Weise mit den für Ermittlung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden zusammenarbeiten;
  2. Litera b
    Zeugen, die eine Aussage in Bezug auf solche Straftaten machen.