Personen, die Angaben über aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftaten machen oder in anderer Weise mit den für Ermittlung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden zusammenarbeiten;
BGBl. III Nr. 1/2014
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22 – Schutz von Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten, und von Zeugen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um einen wirksamen und angemessenen Schutz folgender Personen zu gewährleisten:
- Litera a
- Litera bZeugen, die eine Aussage in Bezug auf solche Straftaten machen.