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BGBl. III Nr. 1/2014

kundgemacht 09.01.2014 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2014× zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafrechtsübereinkommen über Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23 – Maßnahmen zur Erleichterung der Beweisaufnahme und der Einziehung von Erträgen

1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen einschließlich solcher, welche die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ermöglichen, um die Sammlung von Beweisen für aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftaten zu erleichtern und um Tatwerkzeuge und Erträge aus Korruption oder Vermögensgegenstände, deren Wert solchen Erträgen entspricht, ermitteln, einfrieren und beschlagnahmen zu können, soweit auf diese Tatwerkzeuge und Erträge Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 3 Anwendung finden können.

2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihren Gerichten oder sonstigen zuständigen Behörden die Befugnis zu erteilen anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zum Zweck der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden.

3. Das Bankgeheimnis steht Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nicht im Wege.