BGBl. III Nr. 1/2014
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Kapitel römisch drei – Überwachung der Durchführung
Artikel 24 – Überwachung
Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien.