Wenn der Verdacht einer unbefugten Preisgabe von unter dieses Abkommen fallenden Verschlusssachen besteht oder eine solche festgestellt wird, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
BGBl. III Nr. 218/2014
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Verletzung der Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Jede Verletzung der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden Verschlusssachen wird gemäß dem innerstaatlichen Recht der zuständigen Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei unterstützt diese Maßnahmen auf entsprechenden Antrag.
- Ziffer 3Die Vertragsparteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchung und allenfalls getroffene Maßnahmen.