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BGBl. III Nr. 218/2014

kundgemacht 18.11.2014 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 218/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 218/2014 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Sicherheitsbehörden

Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über ihre für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.