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BGBl. III Nr. 218/2014

kundgemacht 18.11.2014 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 218/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 218/2014 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Konsultationen

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien unterrichten einander über ihr innerstaatliches Recht im Bereich des Schutzes von Verschlusssachen und dessen allfällige Änderungen.
  2. Ziffer 2
    Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei gestattet den Vertretern der zuständigen Sicherheitsbehörden der anderen Vertragspartei Besuche in ihrem Hoheitsgebiet, um die Verfahren zum Schutz von Verschlusssachen zu erörtern.
  4. Ziffer 4
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden können im Rahmen des innerstaatlichen Rechts bei Bedarf schriftliche Vereinbarungen zu technischen oder organisatorischen Fragen der Durchführung des Abkommens treffen.