Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für ihren Empfänger zuständigen Behörde oder Stelle mit dem gemäß Artikel 2 gleichwertigen nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
BGBl. III Nr. 218/2014
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Kennzeichnung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Der Geheimhaltungsgrad darf ausschließlich von der für die Einstufung zuständigen Behörde oder Stelle geändert oder aufgehoben werden. Über jeden Fall der Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades ist die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde oder Stelle unverzüglich, nach Möglichkeit im Voraus, zu unterrichten.