Die Vertragsparteien treffen gemäß diesem Abkommen und ihrem innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der übermittelten Verschlusssachen und gewähren ihnen mindestens den gleichen Schutz, wie er im Verfahren für ihre eigenen Verschlusssachen des gleichwertigen Geheimhaltungsgrades gilt.
BGBl. III Nr. 218/2014
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Grundsätze des Schutzes von Verschlusssachen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die übermittelten Verschlusssachen dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet werden. Eine Vertragspartei darf Dritten ohne schriftliche Zustimmung der für die Einstufung zuständigen Behörde oder Stelle keine übermittelten Verschlusssachen zugänglich machen.
- Ziffer 3Die zuständigen Sicherheitsbehörden stellen die erforderliche Kontrolle des Schutzes der übermittelten Verschlusssachen sicher.
- Ziffer 4Die übermittelten Verschlusssachen dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu Verschlusssachen des gleichwertigen Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind, und deren Aufgaben die Kenntnis notwendig machen.