Die Vervielfältigung von Verschlusssachen erfolgt im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei. Die Vervielfältigung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG GEHEIM/ŚCIŚLE TAJNE ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herstellers zulässig.
BGBl. III Nr. 218/2014
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Vervielfältigung und Übersetzung von Verschlusssachen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Kopien sind wie die Originale zu schützen.
- Ziffer 3Die Anzahl der Kopien ist auf das Notwendige zu begrenzen.
- Ziffer 4Verschlusssachen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu Verschlusssachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die Übersetzungen sind wie die Originale zu schützen.