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BGBl. III Nr. 218/2014

kundgemacht 18.11.2014 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 218/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 218/2014 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Vernichtung von Verschlusssachen

Verschlusssachen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die die teilweise oder vollständige Rekonstruktion verhindert.