BGBl. III Nr. 218/2014
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Vernichtung von Verschlusssachen
Verschlusssachen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die die teilweise oder vollständige Rekonstruktion verhindert.