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BGBl. III Nr. 241/2014

kundgemacht 16.12.2014 RIS↗Parlament↗
Beschlüsse II/14 und III/7 zur Änderung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Beschlüsse II/14 und III/7 zur Änderung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung BGBl. III Nr. 241/2014× zu Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 18 § 0↗RIS↗
Art. 14aneu
in Kraft ab 23.10.2017 · idF BGBl. III Nr. 241/2014 Art. 14a↗RIS↗

Artikel 14 bis

Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens

  1. Absatz eins,Die Parteien überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf der Grundlage des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung, das als nicht streitig angelegtes und unterstützungsorientiertes Verfahren von der Konferenz der Parteien beschlossen wird. Die Überprüfung beruht auf einer regelmäßigen Berichterstattung durch die Parteien, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Die Konferenz der Parteien entscheidet darüber, wie häufig die regelmäßige Berichterstattung von den Parteien verlangt wird und welche Informationen in diese Berichte aufzunehmen sind.
  2. Absatz 2,Das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung kann auf jedes im Rahmen dieses Übereinkommens angenommene Protokoll angewendet werden.