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BGBl. III Nr. 2/2014

kundgemacht 09.01.2014 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 2/2014× zu Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.04.2014 · idF BGBl. III Nr. 2/2014 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11 – Beitritt zum Protokoll

1. Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, und die Europäische Gemeinschaft, wenn sie dem Übereinkommen beigetreten ist, können diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten.

2. Für jeden diesem Protokoll beitretenden Staat und für die Europäische Gemeinschaft, wenn sie dem Protokoll beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.