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BGBl. III Nr. 2/2014

kundgemacht 09.01.2014 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 2/2014× zu Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.04.2014 · idF BGBl. III Nr. 2/2014 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13 – Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

3. Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.