BGBl. III Nr. 2/2014
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13 – Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
3. Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.