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BGBl. III Nr. 2/2014

kundgemacht 09.01.2014 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 2/2014× zu Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.04.2014 · idF BGBl. III Nr. 2/2014 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6 – Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Schöffen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, welche die Aufgaben eines Schöffen innerhalb des Gerichtswesens eines anderen Staates wahrnimmt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.