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BGBl. III Nr. 3/2014

kundgemacht 10.01.2014 RIS↗Parlament↗
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine
Kundmachung BGBl. III Nr. 3/2014× zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 3/2014 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL 3

Grundsätze für die Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:

(1) Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten,

(2) Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO,

(3) beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei GNSS-Projekten der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur zivilen Nutzung mitzuwirken,

(4) rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann,

(5) angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemäß Artikel 8 Absatz 2.