Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 3/2014

kundgemacht 10.01.2014 RIS↗Parlament↗
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine
Kundmachung BGBl. III Nr. 3/2014× zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 3/2014 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4

Umfang der Kooperationsmaßnahmen

(1) Die Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitengestützten Navigation und Zeitgebung betreffen das Funkfrequenzspektrum, die wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, die industrielle Zusammenarbeit, den Handel und die Marktentwicklung, die Normung, die Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen, die Entwicklung globaler und regionaler GNSS-Erweiterungssysteme am Boden, die Sicherheit, die Haftung und die Kostendeckung. Die Vertragsparteien können diese Liste einvernehmlich anpassen.

(2) Eine Erweiterung der Zusammenarbeit auf Antrag der Vertragsparteien auf

2.1. sensible GALILEO-Technologien und Ausrüstung, die unter die Ausfuhrkontrollverordnung der EU, von Mitgliedstaaten der EU und der ESA, die MTCR-Regelung oder die Wassenaar-Vereinbarung fällt, sowie Kryptografie und wichtige Informationssicherheitstechnologien und entsprechende Geräte,

2.2. Sicherheitsarchitektur des GALILEO-Systems (Raum-, Boden- und Nutzersegment),

2.3. Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmente,

2.4. öffentliche regulierte Dienste in ihren Phasen der Definition, Entwicklung, Implementierung, des Tests und der Bewertung und des Betriebs (Verwaltung und Nutzung) sowie

2.5. den Austausch von Verschlusssachen in Bezug auf die Satellitennavigation und GALILEO

müsste gegebenenfalls zwischen den Vertragsparteien in einer entsprechenden gesonderten Vereinbarung ausgehandelt werden.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft geschaffene institutionelle Struktur zur Durchführung des Programms GALILEO. Dieses Abkommen berührt auch nicht die geltenden Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Nichtverbreitungsverpflichtungen und der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder die nationalen innerstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Sicherheit und Kontrolle intangibler Technologietransfers.