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BGBl. III Nr. 3/2014

kundgemacht 10.01.2014 RIS↗Parlament↗
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine
Kundmachung BGBl. III Nr. 3/2014× zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 3/2014 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL 7

Wissenschaftliche Forschung und Ausbildung

Die Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der GNSS durch Forschungsprogramme der Gemeinschaft und der Ukraine, einschließlich des Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft, der Forschungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation und anderen einschlägigen Programmen der Gemeinschaft und der Ukraine.

Die gemeinsame Forschung und Ausbildung sollte zur künftigen Weiterentwicklung von GNSS für zivile Zwecke beitragen.

Die Vertragsparteien vereinbaren, ein geeignetes Verfahren mit dem Ziel festzulegen, wirkungsvolle Kontakte und eine Teilnahme an den Forschungs- und Ausbildungsprogrammen sicherzustellen.