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BGBl. III Nr. 69/2014

kundgemacht 14.04.2014 RIS↗Parlament↗
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 69/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.04.2002 · idF BGBl. III Nr. 69/2014 Art. 14↗RIS↗

TITEL römisch zwei
Kooperation

Artikel 14

Die Gemeinschaft und die Republik San Marino begründen eine Kooperation mit dem Ziel, die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Wohle beider Vertragsparteien und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Kompetenzen zu festigen. Diese Kooperation konzentriert sich insbesondere auf die in den Artikeln 15 bis 18 dieses Titels genannten prioritären Bereiche.