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BGBl. III Nr. 69/2014

kundgemacht 14.04.2014 RIS↗Parlament↗
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 69/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.04.2002 · idF BGBl. III Nr. 69/2014 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

(1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erläßt der Kooperationsausschuß ungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 21 niedergelegten Grundsätze.

(2) Der Kooperationsausschuß legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltung fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.

(3) Die vom Kooperationsausschuß erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen der Republik San Marino und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, unberührt, soweit diese Abkommen eine günstigere Behandlung der Staatsangehörigen von San Marino oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorsehen.